Besucherordnung

Liebe Besucherinnen und Besucher,

wir begrüßen Sie ganz herzlich in unserem geliebten Schlosspark Herrnsheim, einem vom Bund als national wertvoll eingestuften Kulturdenkmal.

Der Schlosspark wird vom Grünflächenamt der Stadt Worms und seinen Gärtnern liebevoll gepflegt. Wir bitten Sie deshalb folgende Hinweise, die Sie mit dem Betreten der Anlage anerkennen, zur Schonung und Erhaltung dieses Kleinods zu beachten.

Aufenthalt und Eintritt

Der Aufenthalt im Park ist rund um die Uhr gestattet.

Einschränkungen (z.B. wegen Baumaßnahmen und Veranstaltungen) bleiben vorbehalten.

Kinder unter 14 Jahren ist der Zutritt grundsätzlich nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet.

Das Befahren der Anlage ist nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge mit Sondergenehmigung.

Das Wasser der Brunnenanlagen und Teiche ist nicht als Trinkwasser geeignet.

Benutzung
 

Das Betreten der Schlossanlage sowie die Benutzung sämtlicher Gebäudeteile erfolgt auf eigene Gefahr.

Absperrungen und Barrieren dürfen nicht überschritten und nicht entfernt werden.

Bitte beaufsichtigen Sie Ihre Kinder ständig, besonders und den Bereichen der Brunnen, Seen und Bereichen, die durch Geländer, Brüstungen und Mauern gegen Absturzgefahr gesichert sind.

Winterdienst
 

Der Winterdienst ist eingeschränkt, bei Glätte sind nur die gestreuten Wegabschnitte freigegeben.

Erhöhte Vorsicht gilt bei Schnee, Glätte und Sturm, da die Gefahr herabstürzender Äste und Ziegel besteht.

Das Betreten zugefrorener Wasserflächen ist nicht gestattet.

Fotografieren und Filmen

Auf dem gesamten Areal ist das Fotografieren und Filmen für private Zwecke gestattet.

Das Fotografieren und Filmen für gewerbliche Zwecke bedarf der Zustimmung der Schlossverwaltung.

Tiere
 

Das Mitführen von Hunden (mit Ausnahme von Kampfhunden) im Schlosspark ist gestattet.

Die Hunde sind an der kurzen Leine zu führen.

Verunreinigungen sind durch den Hundebesitzer zu entfernen.

Genehmigungs-pflichtige Vorhaben

Das Abhalten von Veranstaltungen (einschl Stehempfängen), Umzügen und Kundgebungen jeglicher Art, sowie die Bewerbung und der Verkauf von Waren und Dienstleistungen bzw. der Handel mit Waren bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Worms.

Sport
 

Sportliche Aktivitäten  von Einzelpersonen dürfen den Park nicht beschädigen und seine Besucher nicht belästigen.

Allgemeine Verhaltensregeln

Zur Schonung und Erhaltung des Schlosses und seiner Parklandschaft bitten wir Sie die baulichen, musealen und gärtnerischen Anlagen nicht zu beschädigen, zu verunreinigen, zu verändern, missbräuchlich zu nutzen oder anderweitig zu beeinträchtigen.

Der Garten dient der stillen und naturnahen Erholung. Bitte verhalten Sie sich rücksichtsvoll gegenüber anderen Besuchern.

Daher ist es insbesondere nicht gestattet,

  • Einfriedunge, Gebäude, Bänke, Mauern und Figuren zu besteigen, zu beschädigen oder zu verschmutzen;
  • Bäume, Sträucher und Pflanzen zu beschädigen sowie Blumen, Blüten oder Früchte zu pflücken;
  • bauliche Anlagen, Bäume, Tore, Zäune und sonstige Sachen zu plakatieren;
  • zu übernachten;
  • fahrbare Untersätze wie Fahrräder, Dreiräder, Pedelecs, Segway, Rollschuhe, Inline, Skateboard, Cityroller, Mofas, usw.zu benutzen; ausgenommen sind Kinderfahrräder mit Stützen, Laufräder für Kinder bis 6 Jahren, Bollerwagen, Gehhilfen und Rollstühle;
  • Feuerstellen zu entzünden und/oder zu betreiben
  • zu grillen oder zu picknicken
  • Pyrotechnik (z.B. Feuerwerkskörper etc.) abzubrennen;
  • alkoholische Getränke außerhalb genehmigter Veranstaltungen zu konsumieren.
  • zu baden oder zu angeln;
  • übermäßig zu lärmen oder lautstarke Musik abzuspielen;
  • Ballspiele jeglicher Art;
  • Fische oder sonstige Tiere zu füttern
  • das Benutzen von Drohnen für Film und Fotoaufnahmen.

Bei Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verhaltensregeln kann ein Verweis aus der Anlage erfolgen.

Im Übrigen gelten die Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Worms in ihrer jeweils gültigen Fassung. den Anweisungen der Schlossverwaltung und der Polizei ist Folge zu leisten. Der Schlossverwaltung ist es gestattet, Grundstücksverweise  und Hausverbote zu erteilen, die Polizei ist befugt, Platzverweise auszusprechen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.

Wir bedamken uns für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen einen unvergesslichen Aufenthalt im Schlosspark Herrnsheim.

Stand: März 2022

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© Förderverein Schloss und Park Herrnsheim e.V.

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